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(Gastbeitrag der IT-Recht Kanzlei)

Nach Abschluss einer Bestellung im Online-Shop, treffen den Händler gegenüber einem Verbraucher eine Vielzahl von Informationspflichten. Mit der Frage, welche Informationen vom Händler wann zur Verfügung gestellt werden müssen und in welcher Form dies ggf. zu geschehen hat, beschäftigt sich der folgende Beitrag. Gibt es z.B. besondere Informationspflichten, die jeden Online-Händler treffen und gibt es Informationen, die nur in bestimmten Fällen erteilt werden müssen? Gibt es evtl. auch Inhalte, die dem Kunden nicht ohne weiteres nach einer Bestellung zugeschickt werden dürfen? - Wir haben die aus unserer Sicht besonders relevanten Praxisfälle für Sie zusammengestellt.

Bestellbestätigung: Pflicht im elektronischen Geschäftsverkehr

Die sog. elektronische Bestellbestätigung soll den Verbraucher nach einer Bestellung im elektronischen Geschäftsverkehr darüber informieren, dass und mit welchem Inhalt seine Bestellung eingegangen ist. Die Bestellbestätigung ist dem Käufer nach Abschluss des Bestellvorgangs per E-Mail zu übermitteln. Hierdurch soll der Verbraucher zum einen darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass seine Bestellung – unabhängig von ihrer rechtlichen Einordnung - dem Händler überhaupt zugegangen ist. Zum anderen soll dem Verbraucher der Inhalt seine Bestellung nochmals vor Augen geführt werden, damit er evtl. Übermittlungsfehler ggf. zeitnah erkennen und durch Mitteilung an den Händler korrigieren kann. Sofern die Bestellung des Kunden – wie in den meisten Fällen – bereits eine verbindliche Vertragserklärung darstellt, entweder als bindendes Angebot oder bereits als Annahmeerklärung in Bezug auf ein Angebot des Händlers, muss die Bestellbestätigung des Händlers nochmals alle wesentlichen Vertragsmerkmale zusammenfassen. Hierzu zählen beim Kauf einer Ware etwa folgende Angaben:

  • Beschaffenheit der Ware (z. B. Material, Größe, Farbe)
  • Stückzahl und genaue Bezeichnung der Ware
  • Ausgewählte Zahlungsart (ggf. zzgl. besondere Zahlungskosten)
  • Gesamtpreis der Ware (ggf. zzgl. Versandkosten)
  • Ausgewählte Lieferart (z. B. Standardlieferung, Expresslieferung, Selbstabholung)
  • Rechnungs- und Lieferadresse
  • Lieferzeit

Zusätzlich zu den Inhalten der elektronischen Bestellbestätigung muss der Unternehmer dem Verbraucher bestimmte Informationen spätestens bis zur Lieferung der Ware in Textform übermittelt haben. Hierzu können – je nach Angebotsgestaltung - insbesondere folgende Angaben zählen:

  • Widerrufsbelehrung und Widerrufsformular
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
  • Garantiebedingungen
  • Besondere Bedingungen zur Einlösung von Gutscheinen

Belehrung über das Widerrufsrecht

Bei entgeltlichen Verträgen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr zustande kommen, steht dem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Über dieses muss der Unternehmer den Verbraucher informieren und ihm ein entsprechendes Muster-Widerrufsformular an die Hand geben. Das Gesetz unterscheidet insoweit zwischen einer vorvertraglichen und einer nachvertraglichen Informationspflicht. Die vorvertragliche Informationspflicht betrifft die Pflicht des Händlers zur Darstellung der Widerrufsbelehrung und eines entsprechenden Formulars bereits auf seiner Website. Darüber hinaus muss der Händler dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung und das Widerrufsformular im Rahmen seiner nachvertraglichen Informationspflicht nach Abschluss der Bestellung zusätzlich im Volltext in Textform zukommen lassen, wobei dies bei Verträgen über die Lieferung von Waren spätestens bis zur Lieferung der Ware erfolgen kann.

Praxishinweis: Die Erfüllung der nachvertragliche Informationspflicht bezüglich des Widerrufsrechts kann mit der elektronischen Bestellbestätigung verbunden werden: Der Händler kann die Widerrufsbelehrung nebst Widerrufsformular direkt in die elektronische Bestellbestätigung einbinden, die der Kunde im Anschluss an eine Bestellung im Online-Shop des Händlers erhält. Auch ist es möglich, die Widerrufsbelehrung nebst Widerrufsformular direkt an die elektronische Bestellbestätigung anzuhängen (z. B. als PDF-Dokument). Es sollte dann aber im Text der Bestätigungs-E-Mail ausdrücklich auf den Anhang verweisen werden, damit dieser vom Kunden nicht übersehen wird.

Verwendung von AGB

Sofern allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet werden, hat der Unternehmer diese dem Verbraucher gleich zweimal zur Verfügung zu stellen. Zum einen müssen die AGB des Händlers auf dessen Website dargestellt sein, zum anderen sind sie dem Verbraucher im Falle einer Bestellung spätestens bis zur Lieferung der Ware in Textform zu übermitteln. Dabei ist die Verwendung von AGB im Online-Handel eher die Regel als die Ausnahme. Zwar sieht das Gesetz keine Verpflichtung zur Verwendung von AGB vor. Allerdings gibt es im elektronischen Geschäftsverkehr besondere Informationspflichten, die sich u. a. auch auf das Zustandekommen des Vertrages beziehen und daher zweckmäßiger Weise in Verbindung mit AGB erfüllt werden. So kann der Händler z.B. zur Erfüllung seiner nachvertraglichen Informationspflichten die AGB direkt in die elektronische Bestellbestätigung einbinden, die der Kunde im Anschluss an eine Bestellung im Online-Shop des Händlers erhält. Alternativ kann er die AGB an die elektronische Bestellbestätigung anhängen (z. B. als PDF-Dokument), sollte dann aber im Text der Bestätigungs-E-Mail ausdrücklich auf den Anhang verweisen, damit dieser vom Kunden nicht übersehen wird.

Praxishinweis: Um verschiedene Dokumente als PDF-Datei an zu generierende Dokumente wie Rechnungen oder Lieferscheine anzuhängen, können diese einfach im Layout der jeweiligen Rechnung bei Billbee hinterlegt werden. In Kombination mit den Rechtstexten der IT-Recht Kanzlei wie AGB oder Widerrufsbelehrung kann so die Sicherheit Ihres Online-Handels erhöht und vor allem die Prozesse vereinfacht werden.

Garantiebedingungen sind bereits in der Werbung zu erläutern

Wird dem Kunden an einem Produkt neben den gesetzlichen Mängelrechten zusätzlich eine Hersteller- oder eine Händlergarantie eingeräumt, so muss der Händler bereits im Zusammenhang mit der Werbung für die Garantie u. a. über den Inhalt der Garantie informieren. In der Praxis bedeutet dies, dass der Händler die Garantiebedingungen bereits in seinem Online-Angebot darstellen muss, da diese letztlich auch Vertragsinhalt werden. Aus dem gleichen Grund muss der Händler dem Kunden die einschlägigen Garantiebedingungen zusätzlich noch nach Abschluss der Bestellung im Volltext in Textform zukommen lassen, wobei dies im Falle eines Vertrages über die Lieferung von Waren spätestens bis zur Warenlieferung erfolgen kann. Hierdurch soll der Kunde in die Lage versetzt werden, seine Rechte aus der Garantie ggf. anhand eines verkörperten Dokumentes nachweisen zu können, ohne dass der Händler hieran im Nachhinein noch Änderungen zum Nachteil des Kunden vornehmen kann.

Batterien als Teil des Lieferumfangs? Hinweis zur Entsorgung von Altbatterien ist erforderlich.

Gem. § 18 BattG muss der Unternehmer – sofern Batterien zum Lieferumfang gehören - den Verbraucher über die Möglichkeit der Rückgabe von Altbatterien informieren. Dabei hat der Händler die Wahl, ob er die erforderlichen Informationen bereits in geeigneter Weise auf seiner Website erteilt oder ob er diese erst nach Abschluss der Bestellung im Zusammenhang mit der Warenlieferung in Schriftform übermittelt. Entscheidet sich der Händler für die zweite Variante, muss er dem Kunden die erforderlichen Informationen auf einem Schriftstück mit der Warensendung zukommen lassen.

Datenschutzerklärung bereits auf Website des Händlers

Anders als bei der Widerrufsbelehrung oder bei der Verwendung von AGB gibt es keine gesetzliche Verpflichtung des Händlers, dem Kunden die auf seiner Website darzustellende Datenschutzerklärung im Anschluss an eine Bestellung nochmals im Volltext in Textform zukommen zu lassen. Insoweit ist es vielmehr entscheidend, dass der Kunde bereits bei erstmaliger Erhebung seiner personenbezogenen Daten auf der Website des Händlers entsprechend über die Erhebung und Nutzung seiner Daten informiert wird. Schließlich soll der Kunde so rechtzeitig über den Umgang mit seinen Daten informiert werden, dass er ggf. auch noch die Möglichkeit hätte zu widersprechen bzw. die Seite einfach wieder zu verlassen. Dieses Ziel kann durch eine Information erst nach Abschluss der Bestellung aber nicht mehr erreicht werden.

Rechnung

Eine Pflicht des Händlers zur Erstellung und Überlassung einer Rechnung besteht grundsätzlich nur gegenüber Unternehmern, da diese ihre Rechnungen ggf. steuerlich geltend machen können. Gegenüber Verbrauchern besteht eine solche Pflicht dagegen grundsätzlich nicht. Allerdings kann dies ausnahmsweise anders zu beurteilen sein, etwa dann, wenn der Händler die Ausübung bestimmter Rechte des Kunden, beispielsweise im Rahmen einer Garantie, von der Vorlage einer Original-Rechnung abhängig macht.

Vorsicht bei Werbung im Zusammenhang mit der E-Mail-Korrespondenz

Viele Online-Händler nutzen die E-Mail-Korrespondenz mit dem Kunden im Anschluss an eine Bestellung über den Online-Shop auch zu eigenen Werbezwecken, etwa indem auf die Möglichkeit zur Anmeldung für den eigenen E-Mail-Newsletter verwiesen wird oder indem der Kunde zur Bewertung der Transaktion aufgefordert wird.Solche verdeckten Formen der E-Mail-Werbung sind grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der Empfänger zuvor in die Nutzung seiner E-Mail-Adresse zu solchen Zwecken eingewilligt hat. Die Rechtsprechung stellt jedoch strenge Anforderungen an die Wirksamkeit entsprechender Einwilligungserklärungen, die in der Praxis nicht immer erfüllt werden. In jedem Fall unzulässig ist die Werbung in solchen Fällen, wenn der Kunde überhaupt nicht in die Zusendung entsprechender Werbenachrichten eingewilligt hat und wenn auch kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand erfüllt ist, der die Zusendung von E-Mail-Werbung ausnahmsweise auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers erlaubt. Daher ist aus rechtlichen Gründen von einer solchen Vorgehensweise abzuraten.Sie haben Fragen zu Ihren rechtlichen Pflichten im Zusammenhang mit Bestellungen im elektronischen Geschäftsverkehr? Wir beraten Sie gerne!

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