
Wer geglaubt hat, dass durch das Gesetz gegen das Abmahnungswesen Abmahnungen vom Markt verschwinden, der muss leider enttäuscht werden. Auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes im Dezember vergangenen Jahres wird weiter abgemahnt – nur die Themen und die Abmahner haben sich etwas verlagert. Mitbewerberabmahnungen wurden weniger, dafür haben die Abmahnungen der Wettbewerbsvereine zugenommen. Und es wird nun mehr im Marken- und Urheberrecht abgemahnt.
Im nachfolgenden Beitrag finden Sie die derzeitigen Top 5 wettbewerbsrechtlichen Abmahnthemen:
Die wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen machen sicherlich einen Großteil der ausgesprochenen Abmahnungen aus. Die meisten Abmahnungen werden hier nunmehr von Wettbewerbsvereinen wie dem berüchtigten IDO, dem Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. oder der Wettbewerbszentrale ausgesprochen. Denn für diese hat sich durch das neue Gesetz bisher wenig geändert: Weiterhin können diese Wettbewerbsvereine auch geringfügige Verstöße, wie etwa gegen die Informationspflichten, kostenpflichtig und mit Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abmahnen.
Anders sieht das schon bei den Mitbewerberabmahnungen aus: Hier sind die Abmahnungen etwa gegen die Informationspflichten weniger attraktiv geworden und haben daher leicht nachgelassen. Wobei wir feststellen können, dass auch hier schon ein Schlupfloch gefunden wurde, indem die Abmahnungen nicht mehr auf dem Pflichtverstoß selbst basieren, sondern mit dem Argument der Irreführung begründet werden – und damit aus den gesetzlichen Regelungen zum Unterbinden des Abmahnmissbrauches rausfallen.
Hier nun die Top 5 im Detail:
Es vergeht keine Woche, in dem nicht fehlende oder fehlerhafte Grundpreise abgemahnt werden. Obwohl sich dieses Thema bei den Händlern rumgesprochen haben sollte, ist es dennoch „meistabgemahnt“ und gehört seit Jahren zu Recht an die Spitze der Top 5. Es kann daran liegen, dass oft gar nicht so leicht zu erkennen ist, wo und wie die Grundpreise anzugeben sind.
Hier nochmal zusammengefasst Wissenswertes über dieses Thema:
Die rechtliche Einschätzung zu den vorgenannten Punkten finden Sie in diesem Beitrag.
Kein wirklicher Abmahnneuling mehr – denn das Verpackungsgesetz gilt ja schon seit dem 01.01.2019. Die Abmahnungen hierzu haben aber zuletzt deutlich zugelegt. Offensichtlich ist ein Großteil der Onlinehändler den neuen Pflichten, v.a. der Registrierungspflicht, aber bislang noch nicht nachgekommen – übrigens kann dies nicht nur Abmahnungen nach sich ziehen, sondern auch ein Vertriebsverbot für den Händler.
Tipps für die Umsetzung der Vorschriften des Verpackungsgesetzes in Sachen Registrierung finden Sie in diesem aktuellen Beitrag.
Übrigens: Das Verpackungsgesetz wird ab Juli novelliert – Infos zu den ersten Änderungen finden Sie in diesem ausführlichen Beitrag.
Es verging kaum eine Woche, in der nicht fehlerhafte Rechtstexte wie die Widerrufsbelehrung oder AGB-Klauseln abgemahnt wurden.
Wir führen hier exemplarisch einige abgemahnte AGB-Klauselndavon auf:
Hintergrund: Im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber dem Verbraucher sind einige Infopflichten hinsichtlich bzgl. des Vertragsabschlusses einzuhalten, u.a. eben die Angaben zur Vertragstextspeicherung. Wo wir gerade bei den Infopflichten sind, ebenfalls dürfen nicht fehlen
Auch dies ein Klassiker: Der fehlende Hinweis zu den Mängelrechten des Verbrauchers. Ein solcher muss im Rahmen der AGB erfolgen, dabei müssen keine ausführlichen und komplizierten Regelungen getroffen werden, ein schlichter Hinweis reicht.
Etwa Formulierungen wie:
„Wir versenden alle Bestellungen in der Regel innerhalb von 1-2 Arbeitstagen nach Zahlungseingang. Je nach Zielland kommen 3-6 Werktage für den Versand hinzu.“
Der Kunde kann hier nicht ohne Schwierigkeiten die Lieferzeit berechnen, was aber gesetzlich vorgeschrieben ist. Regel- und Ausnahmefall kann vom Verbraucher nicht eindeutig unterschieden werden, so der Vorwurf. Insgesamt ist eine solche Formulierung also zu unbestimmt.
Auch die Abmahnungen rund um das Thema Widerrufsbelehrung nahmen deutlich zu. Hier nochmal zusammengefasst die Abmahnvarianten im Bereich Widerrufsbelehrung:
Online-Händler müssen schon seit dem 09.01.2016 auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung verlinken – fehlt das, wird abgemahnt. Bedeutet: Der nachfolgende Text mitsamt anklickbarem Link auf die OS-Plattform muss direkt unterhalb der Impressumsangaben dargestellt werden (ohne die Anführungszeichen):
„Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr“
Achtung: Nach gängiger Rechtsprechung muss der Teil der Information „www.ec.europa.eu/consumers/odr“ als anklickbarer Hyperlink ausgestaltet sein. Eine bloße Verweisung unter Nennung des URL der OS-Plattform reicht zur Erfüllung der Informationspflicht nicht aus!
Tipp: Und wie setzt man bei den unterschiedlichen Plattformen den klickbaren Link im Impressum um? Hier die Handlungsanleitung für die Plattformen Amazon, eBay, Hood, eBay-Kleinanzeigen, Etsy und Palundu.
Die Abmahnungen im Bereich Werbung haben deutlich zugenommen. Das meinten wir mit Verschiebung der Abmahnthemen: Weil die Abmahnung einfacher Verstöße gegen Informationspflichten nicht mehr so attraktiv ist, stürzen sich findige Abmahner auf die Werbung. Rein exemplarisch ging es dabei in letzter Zeit oftmals um:
Es wurden verstärkt Online-Händler abgemahnt, die mit der Aussage „CE-geprüft“, „CE-Prüfung“ oder „CE-zertifiziert“ oder „Zertifizierung nach CE“ werben.
Rechtlicher Hintergrund: Das „CE-Kennzeichen“ stellt in aller Regel eben kein Qualitätszeichen dar. Bei der Anbringung des CE-Zeichens durch den Hersteller handelt es sich um eine Eigenerklärung des Herstellers. Eine Prüfung durch eine dritte, unabhängige Stelle findet in diesem Rahmen gerade nicht statt.
Wer also mit einer „CE-Prüfung“ wirbt bzw. das CE-Zeichen werblich darstellt, handelt irreführend und abmahnbar. Entweder weil er damit vortäuscht, eine neutrale Stelle habe eine Prüfung vorgenommen und die Ware weise eine besondere Sicherheit und Qualität auf, die sie aus den auf dem Markt befindlichen Produkten hervorhebt oder weil er mit einer Selbstverständlichkeit wirbt, eben dem zwingend für diese Ware immer erforderlichen CE-Zeichen.
Tipp: Mehr Infos zum Thema CE-Kennzeichnung finden Sie hier.
„Veganes Leder“, „Korkleder“,“PU-Leder“ etc.. Die Bezeichnung von Leder wird generell gerne abgemahnt. Vorwurf: Es gebe kein Material, das diesem Begriff entspricht – im Falle von PU-Leder handele es sich letztlich um Kunststoff. Und das führt dann in die Irre, denn der Verbraucher mag annehmen, dass es sich um Leder handelt, obwohl es kein Leder ist. Zu achten ist generell darauf, dass Waren weder in der Artikelbezeichnung (Artikelüberschrift), noch in der Artikelbeschreibung als „Leder“ bezeichnet werden dürfen, wenn der betreffende Artikel nicht aus Leder, sondern anderen Stoffen wie etwa aus Kunstleder, PU-Leder, Lederfaserstoff, etc. besteht. Die Gerichte gehen davon aus, dass die Verwendung des Wortes „Leder“ generell irreführend ist, wenn der betreffende Artikel nicht aus Leder besteht.
Tipp: Wir haben uns in diesem ausführlichen Beitrag mal mit der Abmahnfalle „Leder“ genauer beschäftigt.
Ein neuer Klassiker: Offensichtlich hat der gut bekannte Abmahner hier ein neues Lieblingsthema gefunden: Es geht um die irreführende Werbung mit dem Schlagwort „antibakteriell“ – ua. für Socken. Vorwurf: Eine Werbung mit einem solchen Schlagwort setze voraus, dass das Produkt zuvor mit einem Biozid behandelt worden sei. Davon könne bei Socken nicht ausgegangen werden. Im Mittelpunkt der Abmahnung steht hier die Biozid-VO. Die IT-Recht Kanzlei hat sich in diesem Beitrag mal ausführlich mit dem Thema beschäftigt.
Abgemahnt wird weiterhin gerne Bewerbung mit „TÜV-geprüft“. Vorwurf: Fehlende Fundstellenangabe. Und Übrigens: Es gibt nicht „den“ TÜV, sondern eine Vielzahl rechtlich eigenständiger TÜV-Prüforganisationen wie etwa den TÜV Süd, den TÜV Nord oder den TÜV Rheinland. Darüber hinaus fehlen auch oft die Angaben zum Prüfgegenstand und Zeitpunkt.
Exkurs Prüfzeichen: Bei der Verwendung von Prüfzeichen sind ähnlich strenge Maßstäbe, wie bei der Verwendung von Testergebnissen in der Werbung anzulegen.
Und übrigens: Ist das verwendete Siegel markenrechtlich geschützt – wie z.B. das ÖKO-TEST-Siegel – dann ist die unlizensierte Nutzung auch ein Markenverstoß. Mit unlizenziert ist dabei übrigens auch schon gemeint, wenn die Lizenzbedingungen (des Lizenzgebers) nicht exakt eingehalten wurden.
Im Bereich Markenrecht wird derzeit fast so viel abgemahnt wie im Wettbewerbsrecht. Dabei geht es immer um die folgenden, klassischen Abmahn-Konstellationen:
Und hier ein exemplarischer Ausschnitt der zuletzt abgemahnten Marken:
Und schließlich wird auch weiterhin vermehrt Urheberrecht abgemahnt: Dabei geht es letztlich vornehmlich um 2 Themengebiete: Bilder- und Textklau bzw. rechtlich korrekt ausgedrückt: die unberechtigte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke.
Meist geht es hier um die Verwendung von Produktfotos. Fehlt die Erlaubnis des Urhebers bzw. Rechteinhabers des betroffenen Bildes, stellt dies grds. eine Verletzung der Rechte des Urhebers/Rechteinhabers des geschützten Materials dar und löst entsprechende urheberrechtliche Ansprüche aus, die dann in einer Abmahnung durchgesetzt werden können. Neben Unterlassung und Auskunft hinsichtlich der Nutzung droht Schadensersatz, der sich bei fehlender Urhebernennung auch verdoppeln kann – allerdings nur, wenn auch der Urheber dieses Recht geltend macht.
Achtung: Oft wird vergessen bei rechtmäßig bezogenen Bildern von Bilddatenbanken den Urheber nicht oder falsch zu nennen, auch deswegen wird immer wieder abgemahnt. Hier finden Sie einen übersichtlichen Beitrag zur Nutzung von Bilddatenbanken.
Und Sie finden hier einen guten Überblick zum Thema Bilderklau.
Seltener als Bilderklau wird der Textklau abgemahnt. Etwa in Form von Produktbeschreibungen oder bei Rechtstexten wie AGB oder Datenschutzerklärungen. Beim urheberrechtlichen Schutz von Texten stellt sich immer die Frage, ob dieser schutzfähig ist – das hängt sehr vom Inhalt des Textes ab (bei Bildern stellt sich diese Frage nicht, da diese immer geschützt sind). Es muss eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht worden sein – bei Gedichten ist dies sicherlich eher zu bejahen als bei reinen Artikelbeschreibungen. Was aber nicht heißen muss, dass Artikelbeschreibungen per se vom Urheberschutz ausgenommen sind. Hier kommt es einmal mehr sehr auf den Einzelfall an.
Wer mehr zum Thema Abmahnungen erfahren will: Die IT-Recht Kanzlei veröffentlicht wöchentlich und zusammengefasst monatlich in unserem Abmahnradar die aktuellen Abmahnungen.
Über 45.000 Internetpräsenzen sind mit den rechtssicheren Rechtstexten (AGB, Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung) der IT- Recht Kanzlei abgesichert.
Autor: Felix Barth, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Titelbild von KATRIN BOLOVTSOVA auf Pexels