Im heutigen Gastbeitrag unseres Partners der IT-Recht Kanzlei geht es um das unbequeme aber gerade für kleine Online-Händler:innen extrem wichtige Thema Abmahnungen.
Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sind für Multichannel-Händler stets ein großes Ärgernis, da diese Zeit in Anspruch nehmen, Kosten verursachen und deren Bearbeitung Kapazitäten bindet. Damit Sie sich voll und ganz auf ihr Business konzentrieren können, wurde ein 10-Punkte Plan für Sie zusammengestellt, welcher Ihnen dabei helfen kann, sich und Ihre Angebote vor Abmahnungen zu schütze. In dem nachfolgenden Beitrag wird Ihnen aufgezeigt, durch welche Gegenmaßnahmen sich die zehn häufigsten Abmahngründe vermeiden lassen:
#1 Fehlerhafte/ fehlende Widerrufsbelehrung
Häufig werden fehlerhafte oder ganz fehlende Widerrufsbelehrung abgemahnt. Gemäß § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 2 und 3 EGBGB ist es Ihre Aufgabe als Online-Händler den Verbraucher über das ihm gesetzlich zustehende Widerrufsrecht zu informieren. Geschieht dies nicht oder wird der Verbraucher fehlerhaft belehrt (z.B. ohne Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung), kann dies abgemahnt werden.In zeitlicher Hinsicht gilt hierbei, dass dem Verbraucher diese Information erteilt werden muss, bevor er seine Vertragserklärung (= Bestellung) abgibt.
Tipp: Wenn Sie als Multichannel-Händler bislang noch keine (sichere) Widerrufsbelehrung im Einsatz haben, haben Sie hier die Möglichkeit eine von der IT-Recht Kanzlei zu beziehen!
#2 Werbung mit einem „versicherten“ Versand
Die ständige Rechtsprechung geht davon aus, dass es sich bei dem Werben mit einem "versicherten Versand" im Online-Handel um ein Werben mit Selbstverständlichkeiten handelt. Dieses ist somit unzulässig, da das Transportrisiko bei Verbrauchsgüterkäufen allein schon per Gesetz den Unternehmer, also den Online-Händler trifft. Nach § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 447 BGB liegt das Risiko des zufälligen Untergangs, der Beschädigung oder des Verlusts der Ware stets bei dem Verkäufer. Wenn ein Online-Händler in seinem Angebot in einer Weise auf diese gesetzliche Bestimmung der Risikoübernahme aufmerksam macht, die dem Kunden suggeriert, er erhalte von dem Verkäufer eine zusätzlich gewährte (besondere) Serviceleistung, ist dies eine unlautere geschäftliche Handlung.
Empfehlung: Verzichten Sie einfach im Zusammenhang mit dem Versand auf jegliche Aussagen zu einem „versicherten“ bzw. „unversicherten“ Versand!
#3 Fehlerhaftes/ fehlendes Widerrufsformular
Wenn gemäß § 312d abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 2 und 3 EGBGB ein Widerrufsrecht zu Gunsten des Verbrauchers besteht, ist dieser auch über das gesetzliche Muster-Widerrufsformular zu belehren. Geschieht dies nicht oder auf fehlerhafte Art und Weise (z.B. durch Aufnahme einer Telefonnummer im Widerrufsformular), kann dies abgemahnt werden.Auch hier gilt in zeitlicher Hinsicht, dass der Verbraucher über das Widerrufsformular informiert werden muss, bevor dieser seine Vertragserklärung (= Bestellung) abgibt.
Tipp: Wenn Sie als Multichannel-Händler bislang noch kein (sicheres) Widerrufformular im Einsatz haben, können Sie hier von der IT-Recht Kanzlei eines beziehen!
#4 Werbung mit einer Garantie
Online-Händler können abgemahnt werden, wenn diese mit einer Garantie (zumeist einer Herstellergarantie) werben, ohne dabei die gesetzlichen Pflichtinformationen gemäß § 477 BGB zu erfüllen.
Voraussetzungen des § 477 BGB an eine Garantiewerbung: Bitte beachten Sie, dass mit dem Begriff "Garantie" nur dann geworben werden darf, wenn Sie hierbei zum einen auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers hinweisen, sowie darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Zum anderen müssen zugleich der Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und der räumliche Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers, dargestellt werden.Das Werben mit einer „Garantie“, welche die eben genannten Bedingungen nicht erfüllt, kann generell abgemahnt werden. Insbesondere ist also die „schlagwortartige“ Bewerbung der Garantie ohne jegliche weitere inhaltliche Erläuterung (z.B. „2 Jahre Herstellergarantie“) abmahnbar.
Empfehlung: Wenn Sie mit einer Garantie werben wollen, müssen die Informationsvorgaben des § 477 BGB vollständig erfüllt werden. Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Mandanten Muster zur rechtssicheren Werbung mit einer Herstellergarantie bzw. mit einer Händlergarantie zur Verfügung. Mit diesen Mustern ist es Ihnen möglich Ihre Garantiewerbung rechtskonform zu gestalten. Wenn Sie sich nicht die Mühe machen möchten, die vollständigen Informationspflichten zu erfüllen, bleibt zur Vermeidung von Abmahnungen nur der Verzicht auf die Garantie-Werbung.
#5 Auslandsversandkosten anfragen lassen
Im Online-Handel muss der Händler den Verbraucher klar und deutlich über anfallende Versandkosten informieren. Dies gilt für den Inlandsversand und besonders auch für den Versand ins Ausland.Wenn Sie als Händler ins Ausland liefern, müssen die Versandkosten für alle (!) belieferten Länder angegeben werden! Vorsicht: Es ist nicht zulässig, Ihre Kunden auffordern, die Versandkosten für das Ausland erst dann anzufragen, wenn der Versand in ein bestimmtes Land bereits in Aussicht gestellt wurde!In zeitlicher Hinsicht gilt hierbei, dass der Kunde vor dem Einlegen der Waren in den virtuellen Warenkorb die Möglichkeit erhalten muss, sich über etwaig anfallende Auslandsversandkosten zu informieren. So haben auch das OLG Frankfurt und das OLG Hamm bereits entschieden, dass es sich bei dem Fehlen der Angaben zu den Auslandsversandkosten nicht um eine Bagatelle, sondern um einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß handelt.
Empfehlung: Geben Sie immer die Versandkosten in die von Ihnen belieferten Länder klar und transparent an.
#6 Verwendung von unzulässigen AGB-Klauseln
Immer wieder haben Multichannel-Händler Allgemeine Geschäftsbedingungen mit unzulässigen Klauseln im Einsatz. Diese stellen allerdings Wettbewerbsverstöße dar und können somit der Grund für eine Abmahnung sein. Die am häufigsten abgemahnten Klauseln betreffen
- unzulässige Gerichtsstandsvereinbarungen
- unwirksame Schriftformklauseln
- unzulässige Gewährleistungsverkürzungen
- unwirksame Rechtswahlklauseln
Empfehlung: Verwenden Sie lediglich rechtssichere AGB, die Sie aus einer seriösen Quelle erhalten haben. Da sich die Rechtstexte aufgrund von Rechtsprechung und Gesetzesänderung häufig verändern, kann ein Update-Service für Rechtstexte äußerst sinnvoll und hilfreich sein.Tipp: Wenn Sie als Multichannel-Händler bislang noch keine (sicheren) AGB verwenden, haben Sie hier die Möglichkeit die abmahnsicheren AGB der IT-Recht Kanzlei zu beziehen.
#7 Werbung mit „CE-geprüft“
Es werden immer wieder Multichannel-Händler abgemahnt, die mit den Aussagen "CE-geprüft", "CE-Prüfung" oder "CE-zertifiziert" oder "Zertifizierung nach CE" werben.Zu dem rechtlichen Hintergrund: Das "CE-Kennzeichen" stellt im Regelfall kein Qualitätszeichen dar. So signalisiert es weder eine besondere Sicherheit noch eine bestimmte Qualität des Produkts. Wird allerdings etwa die Formulierung "CE-geprüft" im Zusammenhang mit einer Ware verwendet, wird dem Verbraucher suggeriert, dass eine neutrale Stelle eine Prüfung vorgenommen habe und die Ware somit eine besondere Sicherheit und Qualität aufweist, welche diese von den anderen auf dem Markt befindlichen Produkten abhebt.
Empfehlung: Werben Sie einfach nicht mit den Aussagen "CE-geprüft", "CE-Prüfung" oder "CE-zertifiziert" oder "Zertifizierung nach CE".
#8 Ungenügende Lieferzeitangaben ("in der Regel")
Lieferzeiten sind immer so exakt wie möglich anzugeben – auf Floskeln wie „in der Regel“ sollte hierbei verzichtet werden. Da sich der Verbraucher nichts unter der Bedingung „in der Regel“ vorstellen kann und auch nicht darüber informiert wird, was genau unter der Ausnahme vom Regelfall zu verstehen ist, wird er hierdurch möglicherweise in die Irre geführt. So hatte auch bereits das OLG Frankfurt am Main geurteilt, dass die Lieferfristbestimmung bei der Verwendung der Formulierung "in der Regel" entgegen § 308 Nr. 1 BGB nicht hinreichend bestimmt ist.
#9 Fehlerhafte/ fehlende Textilkennzeichnung
Online-Händler werden oftmals aufgrund einer fehlenden oder mangelhaften Kennzeichnung von Textilien abgemahnt. In diesem Zusammenhang sind die nachfolgenden Regeln einzuhalten:
Regel 1: Bei der Beschreibung der Faserzusammensetzungen ist es nur zulässig die Textilfaserbezeichnungen zu verwenden, welche in dieser Liste nach Anhang I der Verordnung abgebildet sind.
Regel 2: Die Bezeichnungen nach Anhang I der Verordnung dürfen nicht alleinstehend, in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort für andere Fasern verwendet werden!
Regel 3: Firmenbezeichnungen oder Markenzeichen (wie z.B. „Lycra“) stellen keine zulässigen Angaben zur Zusammensetzung der Textilfaser dar. Jedoch ist es zulässig, wenn Firmenbezeichnungen oder Markenzeichen den Bezeichnungen von Textilfasern, die laut der Europäischen Textilkennzeichnungsverordnung zulässig sind unmittelbar voran- oder nachgestellt werden. Andere Informationen müssen stets getrennt davon aufgeführt werden, vgl. Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung.
Regel 4: Den Zusatz „100 %“ oder „rein“ oder „ganz“ dürfen nur Textilerzeugnisse, die ausschließlich aus einer Faser bestehen, tragen.Richtig wären die Bezeichnungen: 100% Seide, reine Seide oder ganz SeideFalsch wären hingegen die Bezeichnungen: 100 % reine Baumwolle, „absolut Baumwolle“ oder „nur Baumwolle".
Regel 5: Die Gewichtsanteile der einzelnen Fasern in Prozent müssen ohne Ausnahme in absteigender Reihenfolge angegeben werden. Somit wäre z.B die Angabe „85 % Polyester Mindestgehalt“ nicht zulässig.Beispiel: Nettotextilgewicht = 80 % Baumwolle und 20 % PolyesterRichtig wäre die Angabe:80 % Baumwolle20 % PolyesterFalsch wäre die Angabe:20 % Polyester80 % Baumwolle
Regel 6: Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt den Multichannel-Händler mit Versand ins Ausland die Etikettierung der Textilien dahingehend zu überprüfen, ob die Materialangaben auch in den Landessprachen der jeweiligen Empfängerländer vorhanden sind und dies gegebenefalls nachzuholen.
Regel 7: Wenn Textilerzeugnissen nichttextile Anteile tierischen Ursprungs enthalten, ist es zwingend notwendig diese unter Verwendung des Hinweises „Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs“ mitanzugeben (betrifft bspw. das Lederlabel an der Jeans oder Knöpfe, die aus Horn bestehen oder auch den Perlmutt-Zierknopf am Minislip).
#10 Fehlende Belehrung über fernabsatzrechtliche Informationspflichten
Für Online-Händler gibt es gemäß § 312a Abs. 2 i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB und § 312a Abs. 1 i.V.m. Art. 246a § 1 EGBGB zahlreiche Informationspflichten. Zu diesen gehören im Besonderen die beiden nachfolgenden Informationspflichten (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB; Art. 246c Nr. 2 EGBGB), welche Bestandteil vieler Abmahnungen sind:
- Belehrung über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren;
- Belehrung ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.
Wenn diese Informationen fehlen, kann der Abmahner argumentieren, ein Verstoß gegen § 3a UWG liege vor.
Empfehlung: Weisen Sie die Verbraucher auf die gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflichten nach dem EGBGB hin. Insbesondere ist hierbei über das gesetzliche Mängelhaftungsrecht und die Vertragstextspeicherung zu informieren!Um sicher auf die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten hinzuweisen, können Sie rechtssicheren AGB verwenden. Innerhalb dieser AGB ist es Ihnen möglich, Ihren Informationspflichten nachkommen.
Tipp: Wenn Sie als Multichannel-Händler bislang noch keine (sicheren) AGB im Einsatz haben, können Sie hier die abmahnsicheren AGB der IT-Recht Kanzlei beziehen.
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