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Nach Abschluss einer Bestellung im Online-Shop, treffen Händler:innen gegenüber Verbraucher:innen eine Vielzahl von Informationspflichten. Mit der Frage, welche Informationen von Händler:innen wann zur Verfügung gestellt werden müssen und in welcher Form dies ggf. zu geschehen hat, beschäftigt sich dieser Gastbeitrag der IT-Recht Kanzlei.

Gibt es z.B. besondere Informationspflichten, die jede:n Online-Händler:in treffen und gibt es Informationen, die nur in bestimmten Fällen erteilt werden müssen? Gibt es evtl. auch Inhalte, die Kund:innen nicht ohne weiteres nach einer Bestellung zugeschickt werden dürfen?

Wir haben die aus unserer Sicht besonders relevanten Praxisfälle für Sie zusammengestellt.

Bestellbestätigung: Pflicht im elektronischen Geschäftsverkehr

Die sog. elektronische Bestellbestätigung soll Verbraucher:innen nach einer Bestellung im elektronischen Geschäftsverkehr darüber informieren, dass und mit welchem Inhalt seine Bestellung eingegangen ist. Die Bestellbestätigung ist Käufre:innen nach Abschluss des Bestellvorgangs per E-Mail zu übermitteln. Hierdurch sollen Verbraucher:innen zum einen darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass ihre Bestellung – unabhängig von ihrer rechtlichen Einordnung - dem/der Händler:in überhaupt zugegangen ist. Zum anderen sollen Verbraucher:innen der Inhalt ihrer Bestellung nochmals vor Augen geführt werden, damit er/sie evtl. Übermittlungsfehler ggf. zeitnah erkennen und durch Mitteilung an den Online-Shop korrigieren kann.

Sofern die Bestellung der Kund:innen – wie in den meisten Fällen – bereits eine verbindliche Vertragserklärung darstellt, entweder als bindendes Angebot oder bereits als Annahmeerklärung in Bezug auf ein Angebot des/der Händler:in, muss die Bestellbestätigung nochmals alle wesentlichen Vertragsmerkmale zusammenfassen. Hierzu zählen beim Kauf einer Ware etwa folgende Angaben:

  • Beschaffenheit der Ware (z. B. Material, Größe, Farbe)
  • Stückzahl und genaue Bezeichnung der Ware
  • Ausgewählte Zahlungsart (ggf. zzgl. besondere Zahlungskosten)
  • Gesamtpreis der Ware (ggf. zzgl. Versandkosten)
  • Ausgewählte Lieferart (z. B. Standardlieferung, Expresslieferung, Selbstabholung)
  • Rechnungs- und Lieferadresse
  • Lieferzeit

Zusätzlich zu den Inhalten der elektronischen Bestellbestätigung muss der/die Unternehmer:in dem/der Verbraucher:in bestimmte Informationen spätestens bis zur Lieferung der Ware in Textform übermittelt haben. Hierzu können – je nach Angebotsgestaltung - insbesondere folgende Angaben zählen:

  • Widerrufsbelehrung und Widerrufsformular
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
  • Garantiebedingungen
  • Besondere Bedingungen zur Einlösung von Gutscheinen

Belehrung über das Widerrufsrecht

Bei entgeltlichen Verträgen, die zwischen Unternehmer:innen und Verbraucher:innen im elektronischen Geschäftsverkehr zustande kommen, steht Verbraucher:innen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Über dieses muss der/die Unternehmer:in den/die Verbraucher:in informieren und ein entsprechendes Muster-Widerrufsformular an die Hand geben.

Das Gesetz unterscheidet insoweit zwischen einer vorvertraglichen und einer nachvertraglichen Informationspflicht. Die vorvertragliche Informationspflicht betrifft die Pflicht der Händler:innen zur Darstellung der Widerrufsbelehrung und eines entsprechenden Formulars bereits auf seiner Website. Darüber hinaus müssen Händler:innen den Verbraucher:innen die Widerrufsbelehrung und das Widerrufsformular im Rahmen der nachvertraglichen Informationspflicht nach Abschluss der Bestellung zusätzlich im Volltext in Textform zukommen lassen, wobei dies bei Verträgen über die Lieferung von Waren spätestens bis zur Lieferung der Ware erfolgen kann.

Praxishinweis: Die Erfüllung der nachvertragliche Informationspflicht bezüglich des Widerrufsrechts kann mit der elektronischen Bestellbestätigung verbunden werden. Händler:innen können die Widerrufsbelehrung nebst Widerrufsformular direkt in die elektronische Bestellbestätigung einbinden, die die Kund:innen im Anschluss an eine Bestellung im Online-Shop erhält. Auch ist es möglich, die Widerrufsbelehrung nebst Widerrufsformular direkt an die elektronische Bestellbestätigung anzuhängen (z. B. als PDF-Dokument). Es sollte dann aber im Text der Bestätigungs-E-Mail ausdrücklich auf den Anhang verweisen werden, damit dieser von den Kund:innen nicht übersehen wird.

Verwendung von AGB

Sofern allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet werden, haben Unternehmener:innen diese Verbraucher:innen gleich zweimal zur Verfügung zu stellen. Zum einen müssen die AGB auf der Website dargestellt sein, zum anderen sind sie den Verbraucher:innen im Falle einer Bestellung spätestens bis zur Lieferung der Ware in Textform zu übermitteln. Dabei ist die Verwendung von AGB im Online-Handel eher die Regel als die Ausnahme. Zwar sieht das Gesetz keine Verpflichtung zur Verwendung von AGB vor.

Allerdings gibt es im elektronischen Geschäftsverkehr besondere Informationspflichten, die sich u. a. auch auf das Zustandekommen des Vertrages beziehen und daher zweckmäßiger Weise in Verbindung mit AGB erfüllt werden. So können Händler:innen z.B. zur Erfüllung der nachvertraglichen Informationspflichten die AGB direkt in die elektronische Bestellbestätigung einbinden, die Kund:innen m Anschluss an eine Bestellung im Online-Shop erhalten. Alternativ können die AGB an die elektronische Bestellbestätigung angehängt werden (z. B. als PDF-Dokument). Händler:innen sollten dann aber im Text der Bestätigungs-E-Mail ausdrücklich auf den Anhang verweisen, damit dieser von den Kund:innen nicht übersehen wird.

Praxishinweis: Um verschiedene Dokumente als PDF-Datei an zu generierende Dokumente wie Rechnungen oder Lieferscheine anzuhängen, können diese einfach im Layout der jeweiligen Rechnung bei Billbee hinterlegt werden. In Kombination mit den Rechtstexten der IT-Recht Kanzlei wie AGB oder Widerrufsbelehrung kann so die Sicherheit Ihres Online-Handels erhöht und vor allem die Prozesse vereinfacht werden.

Datenschutzerklärung bereits im Online-Shop

Anders als bei der Widerrufsbelehrung oder bei der Verwendung von AGB gibt es keine gesetzliche Verpflichtung für Händler:innen, den Kund:innen die auf der Website darzustellende Datenschutzerklärung im Anschluss an eine Bestellung nochmals im Volltext in Textform zukommen zu lassen. Insoweit ist es vielmehr entscheidend, dass Kund:innen bereits bei erstmaliger Erhebung ihrer personenbezogenen Daten auf der Website der Händler:innen entsprechend über die Erhebung und Nutzung seiner Daten informiert wird. Schließlich sollen Kund:innen so rechtzeitig über den Umgang mit ihren Daten informiert werden, dass sie ggf. auch noch die Möglichkeit hätten zu widersprechen bzw. die Seite einfach wieder zu verlassen. Dieses Ziel kann durch eine Information erst nach Abschluss der Bestellung aber nicht mehr erreicht werden.

Erstellen und Versenden einer Rechnung

Eine Pflicht von Händler:innen zur Erstellung und Überlassung einer Rechnung besteht grundsätzlich nur gegenüber Unternehmern, da diese ihre Rechnungen ggf. steuerlich geltend machen können. Gegenüber Verbraucher:innen besteht eine solche Pflicht dagegen grundsätzlich nicht. Allerdings kann dies ausnahmsweise anders zu beurteilen sein, etwa dann, wenn Händler:innen die Ausübung bestimmter Rechte der Kund:innen, beispielsweise im Rahmen einer Garantie, von der Vorlage einer Original-Rechnung abhängig macht.

Garantiebedingungen sind bereits in der Werbung zu erläutern

Wird Kund:innen an einem Produkt neben den gesetzlichen Mängelrechten zusätzlich eine Hersteller- oder eine Händlergarantie eingeräumt, so müssen Händler:innen bereits im Zusammenhang mit der Werbung für die Garantie u. a. über den Inhalt der Garantie informieren. In der Praxis bedeutet dies, dass Händler:innen die Garantiebedingungen bereits in ihrem Online-Angebot darstellen müssen, da diese letztlich auch Vertragsinhalt werden. Aus dem gleichen Grund müssen Händler:innen den Kund:innen die einschlägigen Garantiebedingungen zusätzlich noch nach Abschluss der Bestellung im Volltext in Textform zukommen lassen, wobei dies im Falle eines Vertrages über die Lieferung von Waren spätestens bis zur Warenlieferung erfolgen kann. Hierdurch soll der/die Kund:in in die Lage versetzt werden, seine/ihre Rechte aus der Garantie ggf. anhand eines verkörperten Dokumentes nachweisen zu können, ohne dass der/die Händler:in hieran im Nachhinein noch Änderungen zum Nachteil der Kund:innen vornehmen kann.

Besonderheit: Batterien als Teil des Lieferumfangs

--> Hinweis zur Entsorgung von Altbatterien ist erforderlich.

Gem. § 18 BattG müssen Unternehmer:innen – sofern Batterien zum Lieferumfang gehören - Verbraucher:innen über die Möglichkeit der Rückgabe von Altbatterien informieren. Dabei haben Händler:innen die Wahl, ob die erforderlichen Informationen bereits in geeigneter Weise auf der Website erteilt oder ob er diese erst nach Abschluss der Bestellung im Zusammenhang mit der Warenlieferung in Schriftform übermittelt werden. Entscheidet sich der/die Händler:in für die zweite Variante, müssen den Kund:innen die erforderlichen Informationen auf einem Schriftstück mit der Warensendung zukommen lassen.

Vorsicht bei Werbung im Zusammenhang mit der E-Mail-Korrespondenz

Viele Online-Händler:innen nutzen die E-Mail-Korrespondenz mit den Kund:innen im Anschluss an eine Bestellung über den Online-Shop auch zu eigenen Werbezwecken, etwa indem auf die Möglichkeit zur Anmeldung für den eigenen E-Mail-Newsletter verwiesen wird oder indem Kund:innen zur Bewertung der Transaktion aufgefordert wird.

Solche verdeckten Formen der E-Mail-Werbung sind grundsätzlich nur dann zulässig, wenn Empfänger:innen zuvor in die Nutzung ihrer E-Mail-Adresse zu solchen Zwecken eingewilligt haben. Die Rechtsprechung stellt jedoch strenge Anforderungen an die Wirksamkeit entsprechender Einwilligungserklärungen, die in der Praxis nicht immer erfüllt werden. In jedem Fall unzulässig ist die Werbung in solchen Fällen, wenn Kund:innen überhaupt nicht in die Zusendung entsprechender Werbenachrichten eingewilligt haben und wenn auch kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand erfüllt ist, der die Zusendung von E-Mail-Werbung ausnahmsweise auch ohne ausdrückliche Einwilligung der Empfänger:innen erlaubt.

Daher ist aus rechtlichen Gründen von einer solchen Vorgehensweise abzuraten.

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