#happyselling :-)

Wer geglaubt hat, dass durch das Gesetz gegen das Abmahnungswesen Abmahnungen vom Markt verschwinden, der muss leider enttäuscht werden. Auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes im Dezember vergangenen Jahres wird weiter abgemahnt – nur die Themen und die Abmahner haben sich etwas verlagert. Mitbewerberabmahnungen wurden weniger, dafür haben die Abmahnungen der Wettbewerbsvereine zugenommen. Und es wird nun mehr im Marken- und Urheberrecht abgemahnt.

Im nachfolgenden Beitrag finden Sie die derzeitigen Top 5 wettbewerbsrechtlichen Abmahnthemen:

  1. Fehlende Grundpreise
  2. Fehlende Registrierung beim Verpackungsregister LUCID
  3. Fehlerhafte Rechtstexte: Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen/unzulässige AGB
  4. Fehlende Verlinkung auf OS-Plattform
  5. Irreführende Werbung: u.a. PU-Leder, anti-bakteriell, TÜV-geprüft, CE-gerpüft

Wettbewerbsrecht

Die wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen machen sicherlich einen Großteil der ausgesprochenen Abmahnungen aus. Die meisten Abmahnungen werden hier nunmehr von Wettbewerbsvereinen wie dem berüchtigten IDO, dem Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. oder der Wettbewerbszentrale ausgesprochen. Denn für diese hat sich durch das neue Gesetz bisher wenig geändert: Weiterhin können diese Wettbewerbsvereine auch geringfügige Verstöße, wie etwa gegen die Informationspflichten, kostenpflichtig und mit Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abmahnen.

Anders sieht das schon bei den Mitbewerberabmahnungen aus: Hier sind die Abmahnungen etwa gegen die Informationspflichten weniger attraktiv geworden und haben daher leicht nachgelassen. Wobei wir feststellen können, dass auch hier schon ein Schlupfloch gefunden wurde, indem die Abmahnungen nicht mehr auf dem Pflichtverstoß selbst basieren, sondern mit dem Argument der Irreführung begründet werden – und damit aus den gesetzlichen Regelungen zum Unterbinden des Abmahnmissbrauches rausfallen.

Hier nun die Top 5 im Detail:

1. Fehlerhafte oder fehlende Grundpreisangaben

Es vergeht keine Woche, in dem nicht fehlende oder fehlerhafte Grundpreise abgemahnt werden. Obwohl sich dieses Thema bei den Händlern rumgesprochen haben sollte, ist es dennoch „meistabgemahnt“ und gehört seit Jahren zu Recht an die Spitze der  Top 5. Es kann daran liegen, dass oft gar nicht so leicht zu erkennen ist, wo und wie die Grundpreise anzugeben sind.

Hier nochmal zusammengefasst Wissenswertes über dieses Thema:

  • Wenn Sie Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkaufen, dann müssen Sie Grundpreise angeben. Auch bspw. beim Verkauf von Abdeckplanen, Sicherheits- und Fangnetze, Luftpolsterfolie, Klebebänder bzw. Klebebandrollen müssen Grundpreise angegeben werden.
  • Der Endpreis und der Grundpreis eines Produkts müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können. Das gilt selbstverständlich auch für „Cross-Selling-Produkte“, „Produkte des Monats“ etc., die häufig auf der Startseite von Online-Shops beworben werden.
  • Auch bei „Google-Shopping“ und anderen Online-Preissuchmaschinen und/oder –Produktsuchmaschinen müssen grundpreispflichtige Produkte zwingend mit einem Grundpreis versehen sein.
  • Auch bei Waren-Sets bzw. Produktkombination (sog. Bundles) sind Grundpreisangabe notwendig, wenn der Wert der unterschiedlichen Produkte nicht annähernd gleichwertig ist (Wertverhältnis von Hauptware zur kombinierten Ware beträgt 90%:10% oder mehr). Entscheidend ist, ob die zur Hauptware zusätzlich gelieferte Ware vom Verbraucher als unerhebliche Zugabe angesehen wird.
  • Zu beachten ist letztlich auch, dass bei festen Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeiten (z.B. Obst oder Gemüse in Konserven oder Gläsern), die neben der Gesamtfüllmenge auch das Abtropfgewicht ausweisen, der Grundpreis auf das jeweilige Abtropfgewicht zu beziehen ist.

Die rechtliche Einschätzung zu den vorgenannten Punkten finden Sie in diesem Beitrag.

2. Verpackungsgesetz: Fehlende Registrierung

Kein wirklicher Abmahnneuling mehr – denn das Verpackungsgesetz gilt ja schon seit dem 01.01.2019. Die Abmahnungen hierzu haben aber zuletzt deutlich zugelegt.  Offensichtlich ist ein Großteil der Onlinehändler den neuen Pflichten, v.a. der Registrierungspflicht, aber bislang noch nicht nachgekommen – übrigens kann dies nicht nur Abmahnungen nach sich ziehen, sondern auch ein Vertriebsverbot für den Händler.

Tipps für die Umsetzung der Vorschriften des Verpackungsgesetzes in Sachen Registrierung finden Sie in diesem aktuellen Beitrag.

Übrigens: Das Verpackungsgesetz wird ab Juli novelliert – Infos zu den ersten Änderungen finden Sie in diesem ausführlichen Beitrag.

3. Fehlerhafte Rechtstexte

Es verging kaum eine Woche, in der nicht fehlerhafte Rechtstexte wie die Widerrufsbelehrung oder AGB-Klauseln abgemahnt wurden.

Wir führen hier exemplarisch einige abgemahnte AGB-Klauselndavon auf:

a) Fehlende Angaben zur Vertragstextspeicherung

Hintergrund: Im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber dem Verbraucher sind einige Infopflichten hinsichtlich bzgl. des Vertragsabschlusses einzuhalten, u.a. eben die Angaben zur Vertragstextspeicherung. Wo wir gerade bei den Infopflichten sind, ebenfalls dürfen nicht fehlen

  • Informationen zu den einzelnen technischen Schritten, die zu einem Vertragsschluss führen
  • Informationen darüber, ob der Vertragstexte nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.
  • Informationen über die technischen Mittel zur Berichtigung von Eingabefehlern
b) Keine Information über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechtes

Auch dies ein Klassiker: Der fehlende Hinweis zu den Mängelrechten des Verbrauchers. Ein solcher muss im Rahmen der AGB erfolgen, dabei müssen keine ausführlichen und komplizierten Regelungen getroffen werden, ein schlichter Hinweis reicht.

c) Unklare Angaben zur Lieferzeit

Etwa Formulierungen wie:

„Wir versenden alle Bestellungen in der Regel innerhalb von 1-2 Arbeitstagen nach Zahlungseingang. Je nach Zielland kommen 3-6 Werktage für den Versand hinzu.“

Der Kunde kann hier nicht ohne Schwierigkeiten die Lieferzeit berechnen, was aber gesetzlich vorgeschrieben ist. Regel- und Ausnahmefall kann vom Verbraucher nicht eindeutig unterschieden werden, so der Vorwurf. Insgesamt ist eine solche Formulierung also zu unbestimmt.

d) Stichwort Rechtstexte

Auch die Abmahnungen rund um das Thema Widerrufsbelehrung nahmen deutlich zu. Hier nochmal zusammengefasst die Abmahnvarianten im Bereich Widerrufsbelehrung:

  • Nicht korrekt formatierte Widerrufsbelehrung bzw. Muster-Widerrufsformular
  • kein Widerrufsformular
  • Fehlende Telefonnummer in Widerrufsbelehrung
  • Telefonnummer im Muster-Widerrufsformular
  • eBay: Widersprüchliche Angaben zu Widerrufsfrist

4. Fehlende Verlinkung auf OS-Plattform

Online-Händler müssen schon seit dem 09.01.2016 auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung verlinken – fehlt das, wird abgemahnt. Bedeutet: Der nachfolgende Text mitsamt anklickbarem Link auf die OS-Plattform muss direkt unterhalb der Impressumsangaben dargestellt werden (ohne die Anführungszeichen):

„Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr“

Achtung: Nach gängiger Rechtsprechung muss der Teil der Information „www.ec.europa.eu/consumers/odr“ als anklickbarer Hyperlink ausgestaltet sein. Eine bloße Verweisung unter Nennung des URL der OS-Plattform reicht zur Erfüllung der Informationspflicht nicht aus!

Tipp: Und wie setzt man bei den unterschiedlichen Plattformen  den klickbaren Link im Impressum um? Hier die Handlungsanleitung für die Plattformen Amazon, eBay, Hood, eBay-Kleinanzeigen, Etsy und Palundu.

5. Irreführende Werbung

Die Abmahnungen im Bereich Werbung haben deutlich zugenommen. Das meinten wir mit Verschiebung der Abmahnthemen: Weil die Abmahnung einfacher Verstöße gegen Informationspflichten nicht mehr so attraktiv ist, stürzen sich findige Abmahner auf die Werbung. Rein exemplarisch ging es dabei in letzter Zeit oftmals um:

a) CE-Geprüft

Es wurden verstärkt Online-Händler abgemahnt, die mit der Aussage „CE-geprüft“, „CE-Prüfung“ oder „CE-zertifiziert“ oder „Zertifizierung nach CE“ werben.

Rechtlicher Hintergrund: Das „CE-Kennzeichen“ stellt in aller Regel eben kein Qualitätszeichen dar. Bei der Anbringung des CE-Zeichens durch den Hersteller handelt es sich um eine Eigenerklärung des Herstellers. Eine Prüfung durch eine dritte, unabhängige Stelle findet in diesem Rahmen gerade nicht statt.

Wer also mit einer „CE-Prüfung“ wirbt bzw. das CE-Zeichen werblich darstellt, handelt irreführend und abmahnbar. Entweder weil er damit vortäuscht, eine neutrale Stelle habe eine Prüfung vorgenommen und die Ware weise eine besondere Sicherheit und Qualität auf, die sie aus den auf dem Markt befindlichen Produkten hervorhebt oder weil er mit einer Selbstverständlichkeit wirbt, eben dem zwingend für diese Ware immer erforderlichen CE-Zeichen.

Tipp: Mehr Infos zum Thema CE-Kennzeichnung finden Sie hier.

b) PU-Leder

„Veganes Leder“, „Korkleder“,“PU-Leder“ etc.. Die Bezeichnung von Leder wird generell gerne abgemahnt. Vorwurf: Es gebe kein Material, das diesem Begriff entspricht – im Falle von PU-Leder handele es sich letztlich um Kunststoff. Und das führt dann in die Irre, denn der Verbraucher mag annehmen, dass es sich um Leder handelt, obwohl es kein Leder ist. Zu achten ist generell darauf, dass Waren weder in der Artikelbezeichnung (Artikelüberschrift), noch in der Artikelbeschreibung als „Leder“ bezeichnet werden dürfen, wenn der betreffende Artikel nicht aus Leder, sondern anderen Stoffen wie etwa aus Kunstleder, PU-Leder, Lederfaserstoff, etc. besteht. Die Gerichte gehen davon aus, dass die Verwendung des Wortes „Leder“ generell irreführend ist, wenn der betreffende Artikel nicht aus Leder besteht.

Tipp: Wir haben uns in diesem ausführlichen Beitrag mal mit der Abmahnfalle „Leder“ genauer beschäftigt.

c) Antibakteriell

Ein neuer Klassiker: Offensichtlich hat der gut bekannte Abmahner hier ein neues Lieblingsthema gefunden: Es geht um die irreführende Werbung mit dem Schlagwort „antibakteriell“ – ua. für Socken. Vorwurf: Eine Werbung mit einem solchen Schlagwort setze voraus, dass das Produkt zuvor mit einem Biozid behandelt worden sei. Davon könne bei Socken nicht ausgegangen werden. Im Mittelpunkt der Abmahnung steht hier die Biozid-VO. Die IT-Recht Kanzlei hat sich in diesem Beitrag mal ausführlich mit dem Thema beschäftigt.

d) TÜV-geprüft

Abgemahnt wird weiterhin gerne Bewerbung mit „TÜV-geprüft“. Vorwurf: Fehlende Fundstellenangabe. Und Übrigens: Es gibt nicht „den“ TÜV, sondern eine Vielzahl rechtlich eigenständiger TÜV-Prüforganisationen wie etwa den TÜV Süd, den TÜV Nord oder den TÜV Rheinland. Darüber hinaus fehlen auch oft die Angaben zum Prüfgegenstand und Zeitpunkt.

Exkurs Prüfzeichen: Bei der Verwendung von Prüfzeichen sind ähnlich strenge Maßstäbe, wie bei der Verwendung von Testergebnissen in der Werbung anzulegen.

Und übrigens: Ist das verwendete Siegel markenrechtlich geschützt – wie z.B. das ÖKO-TEST-Siegel – dann ist die unlizensierte Nutzung auch ein Markenverstoß. Mit unlizenziert ist dabei übrigens auch schon gemeint, wenn die Lizenzbedingungen (des Lizenzgebers) nicht exakt eingehalten wurden.

Markenrecht

Im Bereich Markenrecht wird derzeit fast so viel abgemahnt wie im Wettbewerbsrecht. Dabei geht es immer um die folgenden, klassischen Abmahn-Konstellationen:

  1. Tatort Amazon: Vermeiden Sie es sich an Amazon-Angebote dranzuhängen, wenn der Ursprungsartikel markenrechtlich geschützt ist, dies dem Angebot zu entnehmen ist und Sie lediglich einen (wenngleich identischen) No-Name-Artikel anbieten.
  2. Gebräuchliche Begriffe: Verwenden Sie keine Zeichen, die zwar möglicherweise bei den Fachkreisen als gebräuchlich und beschreibend für eine bestimmte Ware angesehen werden, aber markenrechtlich dennoch geschützt sind (aktuelle Beispiele: „Alcantara“, „Spinning“, „Hacky Sack“). Mehr Informationen hierzu finden Sie in diesem Beitrag. Tipp: Und hier können Sie nachsehen, ob eine Marke bereits eingetragen ist.
  3. Plagiatsfälle: Verwenden Sie geschützte Markenzeichen nur zur Bewerbung von Originalware/ lizenzierter Ware und prüfen Sie stets vorab, ob es sich tatsächlich um Originalware handelt (aktuelle Beispiele: „Mensch Ärgere dich nicht“, SAM, MO).
  4. Markennennung: Verwenden Sie geschützte Markenzeichen im Onlineshop insbesondere nicht als Kategorie, Unterkategorie oder bei der überblicksmäßigen Zusammenstellung gehandelter Markenwaren, sofern Sie die Originalware der Markenhersteller nicht tatsächlich ständig anbieten – hier unser Beitrag.
  5. Parallelimport: Überprüfen Sie selbst bei Originalware die Herkunftsquelle der Ware – sollte diese außerhalb der EU liegen, kann es trotz Originalität der Ware zu einer Markenverletzung durch Parallelimport kommen.
  6. Ersatzteil: Sofern Sie auf den Verwendungszweck eines No-Name-Ersatzteils für Markenware (etwa Drucker, Staubsauger etc.) hinweisen wollen, nennen Sie den Markennamen nur soweit zwingend für die Verwendung notwendig und stellen Sie formulierend klar, dass es sich nicht um ein Original-Ersatzteil handelt und für welches Originalgerät es einsetzbar ist („passend für“ etc.).
  7. Adwords: Die Buchung geschützter Zeichen als keywords bei Google Adwords ist zwar aus markenrechtlicher Hinsicht mittlerweile unter Ausnahmen grds. zulässig. Aber: Vermeiden Sie stets die Verwendung von geschützten Kennzeichen im Anzeigentext – und: Die Anzeige darf nicht den Eindruck erwecken, als wenn Sie vom Markeninhaber stammt. Achten Sie hierauf insbesondere bei der Verwendung bekannter Zeichen (ggf. müsste hier auf ein Fehlen der wirtschaftlichen Verbindung gesondert hingewiesen werden).
  8. Markenvergleich: Verwenden Sie geschützte Markenzeichen nicht, um auf vergleichbare Waren/Dienstleistungen Ihrer Angebote hinzuweisen.
  9. Metatags: Vermeiden Sie die Verwendung geschützter Zeichen als Metatags in Ihrer Shopseite, sofern Sie keine Originalware anbieten oder anderweitig laufenden Geschäftsbeziehungen zum Zeicheninhaber pflegen und die Metatags vornehmlich dazu dienen sollen, das Suchmaschinenergebnis zu beeinträchtigen.
  10. Sport: Achten Sie bei der Verwendung von Begrifflichkeiten sportlicher Großereignisse (wie etwa der FIFA-Fußball-Weltmeisterschaft oder Olympia), dass es sich auch dabei um geschützte Markenzeichen bzw. Schutz durch OlympiaSchG handelt und diese nur mit Genehmigung der Rechteinhaber verwendet werden dürfen.

Und hier ein exemplarischer Ausschnitt der zuletzt abgemahnten Marken:

  • Mensch ärgere Dich nicht
  • CREED
  • Alcantara
  • FRIDA KAHLO
  • Burberry
  • SCHMUDDELWEDDA
  • Audi
  • VW
  • Porsche-Wappen
  • KODRA
  • BELVINI
  • risa
  • BLACKROLL
  • Babyborn
  • SAM

Urheberrecht

Und schließlich wird auch weiterhin vermehrt Urheberrecht abgemahnt: Dabei geht es letztlich vornehmlich um 2 Themengebiete: Bilder- und  Textklau bzw. rechtlich korrekt ausgedrückt: die unberechtigte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke.

a) Bilderklau

Meist geht es hier um die Verwendung von Produktfotos. Fehlt die Erlaubnis des Urhebers bzw. Rechteinhabers des betroffenen Bildes, stellt dies grds. eine Verletzung der Rechte des Urhebers/Rechteinhabers des geschützten Materials dar und löst entsprechende urheberrechtliche Ansprüche aus, die dann in einer Abmahnung durchgesetzt werden können. Neben Unterlassung und Auskunft hinsichtlich der Nutzung droht Schadensersatz, der sich bei fehlender Urhebernennung auch verdoppeln kann – allerdings nur, wenn auch der Urheber dieses Recht geltend macht.

Achtung: Oft wird vergessen bei rechtmäßig bezogenen Bildern von Bilddatenbanken den Urheber nicht oder falsch zu nennen, auch deswegen wird immer wieder abgemahnt. Hier finden Sie einen übersichtlichen Beitrag zur Nutzung von Bilddatenbanken.

Und Sie finden hier einen guten Überblick zum Thema Bilderklau.

b) Textklau

Seltener als Bilderklau wird der Textklau abgemahnt.  Etwa in Form von Produktbeschreibungen oder bei Rechtstexten wie AGB oder Datenschutzerklärungen. Beim urheberrechtlichen Schutz von Texten stellt sich immer die Frage, ob dieser schutzfähig ist – das hängt sehr vom Inhalt des Textes ab (bei Bildern stellt sich diese Frage nicht, da diese immer geschützt sind). Es muss eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht worden sein – bei Gedichten ist dies sicherlich eher zu bejahen als bei reinen Artikelbeschreibungen. Was aber nicht heißen muss, dass Artikelbeschreibungen per se vom Urheberschutz ausgenommen sind. Hier kommt es einmal mehr sehr auf den Einzelfall an.

Wer mehr zum Thema Abmahnungen erfahren will: Die IT-Recht Kanzlei veröffentlicht wöchentlich und zusammengefasst monatlich in unserem Abmahnradar die aktuellen Abmahnungen.

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Autor: Felix Barth, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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