#happyselling :-)

Im heutigen Gastbeitrag unseres Partners der IT-Recht Kanzlei geht es um das unbequeme aber gerade für kleine Online-Händler:innen extrem wichtige Thema Vermeidung von Abmahnungen.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sind für Multichannel-Händler:innen stets ein großes Ärgernis, da diese Zeit in Anspruch nehmen, Kosten verursachen und deren Bearbeitung Kapazitäten bindet. Damit du dich voll und ganz auf dein Business konzentrieren kannst, wurde ein 10-Punkte Plan für dich zusammengestellt, welcher dir dabei helfen kann, dich und deine Angebote vor Abmahnungen zu schütze.

In dem nachfolgenden Beitrag wird dir aufgezeigt, durch welche Gegenmaßnahmen sich die zehn häufigsten Abmahngründe vermeiden lassen:

#1 Fehlerhafte/ fehlende Widerrufsbelehrung

Häufig werden fehlerhafte oder ganz fehlende Widerrufsbelehrung abgemahnt. Gemäß § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 2 und 3 EGBGB ist es deine Aufgabe als Online-Händler:in die Verbraucher:innen über das ihnen gesetzlich zustehende Widerrufsrecht zu informieren. Geschieht dies nicht oder werden die Verbaucher:innen fehlerhaft belehrt (z.B. ohne Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung), kann dies abgemahnt werden. In zeitlicher Hinsicht gilt hierbei, dass den Verbraucher:innen diese Information erteilt werden muss, bevor sie ihre Vertragserklärung (= Bestellung) abgeben.

Tipp: Wenn du als Multichannel-Händler:in bislang noch keine (sichere) Widerrufsbelehrung im Einsatz hast, hast du hier die Möglichkeit, eine von der IT-Recht Kanzlei zu beziehen!

#2 Werbung mit einem „versicherten“ Versand

Die ständige Rechtsprechung geht davon aus, dass es sich bei dem Werben mit einem "versicherten Versand" im Online-Handel um ein Werben mit Selbstverständlichkeiten handelt. Dieses ist somit unzulässig, da das Transportrisiko bei Verbrauchsgüterkäufen allein schon per Gesetz die Unternehmer:innen, also die Online-Händler:in trifft. Nach § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 447 BGB liegt das Risiko des zufälligen Untergangs, der Beschädigung oder des Verlusts der Ware stets bei den Verkäufer:innen. Wenn ein:e Online-Händler:in in seinem/ihren Angebot in einer Weise auf diese gesetzliche Bestimmung der Risikoübernahme aufmerksam macht, die den Kund:innen suggeriert, sie erhalten von den Verkäufer:innen eine zusätzlich gewährte (besondere) Serviceleistung, ist dies eine unlautere geschäftliche Handlung.

Empfehlung: Verzichten Sie einfach im Zusammenhang mit dem Versand auf jegliche Aussagen zu einem „versicherten“ bzw. „unversicherten“ Versand!

#3 Fehlerhaftes/ fehlendes Widerrufsformular

Wenn gemäß § 312d abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 2 und 3 EGBGB ein Widerrufsrecht zu Gunsten der Verbraucher:innen besteht, sind diese auch über das gesetzliche Muster-Widerrufsformular zu belehren. Geschieht dies nicht oder auf fehlerhafte Art und Weise (z.B. durch Aufnahme einer Telefonnummer im Widerrufsformular), kann dies abgemahnt werden.Auch hier gilt in zeitlicher Hinsicht, dass die Verbraucher:innen über das Widerrufsformular informiert werden müssen, bevor diese ihre Vertragserklärung (= Bestellung) abgeben.

Tipp: Wenn du als Multichannel-Händler:in bislang noch kein (sicheres) Widerrufformular im Einsatz hast, kannst du hier von der IT-Recht Kanzlei eines beziehen!

#4 Werbung mit einer Garantie

Online-Händler:innen können abgemahnt werden, wenn diese mit einer Garantie (zumeist einer Herstellergarantie) werben, ohne dabei die gesetzlichen Pflichtinformationen gemäß § 477 BGB zu erfüllen.

Voraussetzungen des § 477 BGB an eine Garantiewerbung: Bitte beachte, dass mit dem Begriff "Garantie" nur dann geworben werden darf, wenn du hierbei zum einen auf die gesetzlichen Rechte der Verbraucher:innen hinweist, sowie darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Zum anderen müssen zugleich der Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und der räumliche Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers, dargestellt werden. Das Werben mit einer „Garantie“, welche die eben genannten Bedingungen nicht erfüllt, kann generell abgemahnt werden. Insbesondere ist also die „schlagwortartige“ Bewerbung der Garantie ohne jegliche weitere inhaltliche Erläuterung (z.B. „2 Jahre Herstellergarantie“) abmahnbar.

Empfehlung: Wenn du mit einer Garantie werben willst, müssen die Informationsvorgaben des § 477 BGB vollständig erfüllt werden. Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Mandant:innen Muster zur rechtssicheren Werbung mit einer Herstellergarantie bzw. mit einer Händlergarantie zur Verfügung. Mit diesen Mustern ist es dir möglich, deineGarantiewerbung rechtskonform zu gestalten. Wenn du dir nicht die Mühe machen möchstest, die vollständigen Informationspflichten zu erfüllen, bleibt zur Vermeidung von Abmahnungen nur der Verzicht auf die Garantie-Werbung.

#5 Auslandsversandkosten anfragen lassen

Im Online-Handel müssen Händler:innen die Verbaucher:innen klar und deutlich über anfallende Versandkosten informieren. Dies gilt für den Inlandsversand und besonders auch für den Versand ins Ausland. Wenn du als Händler:in ins Ausland lieferst, müssen die Versandkosten für alle (!) belieferten Länder angegeben werden! Vorsicht: Es ist nicht zulässig, deine Kund:innen aufzufordern, die Versandkosten für das Ausland erst dann anzufragen, wenn der Versand in ein bestimmtes Land bereits in Aussicht gestellt wurde!

In zeitlicher Hinsicht gilt hierbei, dass Kund:innen vor dem Einlegen der Waren in den virtuellen Warenkorb die Möglichkeit erhalten müssen, sich über etwaig anfallende Auslandsversandkosten zu informieren. So haben auch das OLG Frankfurt und das OLG Hamm bereits entschieden, dass es sich bei dem Fehlen der Angaben zu den Auslandsversandkosten nicht um eine Bagatelle, sondern um einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß handelt.

Empfehlung: Gib immer die Versandkosten in die von dir belieferten Länder klar und transparent an.

#6 Verwendung von unzulässigen AGB-Klauseln

Immer wieder haben Multichannel-Händler:innen Allgemeine Geschäftsbedingungen mit unzulässigen Klauseln im Einsatz. Diese stellen allerdings Wettbewerbsverstöße dar und können somit der Grund für eine Abmahnung sein. Die am häufigsten abgemahnten Klauseln betreffen:

  • unzulässige Gerichtsstandsvereinbarungen
  • unwirksame Schriftformklauseln
  • unzulässige Gewährleistungsverkürzungen
  • unwirksame Rechtswahlklauseln

Verwende lediglich rechtssichere AGB, die du aus einer seriösen Quelle erhalten hast. Da sich die Rechtstexte aufgrund von Rechtsprechung und Gesetzesänderung häufig verändern, kann ein Update-Service für Rechtstexte äußerst sinnvoll und hilfreich sein.

Tipp: Wenn du als Multichannel-Händler:in bislang noch keine (sicheren) AGB verwendest, hast du hier die Möglichkeit die abmahnsicheren AGB der IT-Recht Kanzlei zu beziehen.

#7 Werbung mit „CE-geprüft“

Es werden immer wieder Multichannel-Händler:innen abgemahnt, die mit den Aussagen "CE-geprüft", "CE-Prüfung" oder "CE-zertifiziert" oder "Zertifizierung nach CE" werben.

Zu dem rechtlichen Hintergrund: Das "CE-Kennzeichen" stellt im Regelfall kein Qualitätszeichen dar. So signalisiert es weder eine besondere Sicherheit noch eine bestimmte Qualität des Produkts. Wird allerdings etwa die Formulierung "CE-geprüft" im Zusammenhang mit einer Ware verwendet, wird den Verbraucher:innen suggeriert, dass eine neutrale Stelle eine Prüfung vorgenommen habe und die Ware somit eine besondere Sicherheit und Qualität aufweist, welche diese von den anderen auf dem Markt befindlichen Produkten abhebt.

Empfehlung: Werbe einfach nicht mit den Aussagen "CE-geprüft", "CE-Prüfung" oder "CE-zertifiziert" oder "Zertifizierung nach CE".

#8 Ungenügende Lieferzeitangaben ("in der Regel")

Lieferzeiten sind immer so exakt wie möglich anzugeben – auf Floskeln wie „in der Regel“ sollte hierbei verzichtet werden. Da sich Verbraucher:innen nichts unter der Bedingung „in der Regel“ vorstellen kann und auch nicht darüber informiert wird, was genau unter der Ausnahme vom Regelfall zu verstehen ist, werden sie hierdurch möglicherweise in die Irre geführt. So hatte auch bereits das OLG Frankfurt am Main geurteilt, dass die Lieferfristbestimmung bei der Verwendung der Formulierung "in der Regel" entgegen § 308 Nr. 1 BGB nicht hinreichend bestimmt ist.

#9 Fehlerhafte/ fehlende Textilkennzeichnung

Online-Händler:innen werden oftmals aufgrund einer fehlenden oder mangelhaften Kennzeichnung von Textilien abgemahnt. In diesem Zusammenhang sind die nachfolgenden Regeln einzuhalten:

  • Regel 1: Bei der Beschreibung der Faserzusammensetzungen ist es nur zulässig, die Textilfaserbezeichnungen zu verwenden, welche in dieser Liste nach Anhang I der Verordnung abgebildet sind.
  • Regel 2: Die Bezeichnungen nach Anhang I der Verordnung dürfen nicht alleinstehend, in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort für andere Fasern verwendet werden!
  • Regel 3: Firmenbezeichnungen oder Markenzeichen (wie z.B. „Lycra“) stellen keine zulässigen Angaben zur Zusammensetzung der Textilfaser dar. Jedoch ist es zulässig, wenn Firmenbezeichnungen oder Markenzeichen den Bezeichnungen von Textilfasern, die laut der Europäischen Textilkennzeichnungsverordnung zulässig sind unmittelbar voran- oder nachgestellt werden. Andere Informationen müssen stets getrennt davon aufgeführt werden, vgl. Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung.
  • Regel 4: Den Zusatz „100 %“ oder „rein“ oder „ganz“ dürfen nur Textilerzeugnisse, die ausschließlich aus einer Faser bestehen, tragen. Richtig wären die Bezeichnungen: 100% Seide, reine Seide oder ganz Seide. Falsch wären hingegen die Bezeichnungen: 100 % reine Baumwolle, „absolut Baumwolle“ oder „nur Baumwolle".
  • Regel 5: Die Gewichtsanteile der einzelnen Fasern in Prozent müssen ohne Ausnahme in absteigender Reihenfolge angegeben werden. Somit wäre z.B die Angabe „85 % Polyester Mindestgehalt“ nicht zulässig. (Beispiel: Nettotextilgewicht = 80 % Baumwolle und 20 % Polyester).
    Richtig wäre die Angabe: 80 % Baumwolle 20 % Polyester
    Falsch wäre die Angabe: 20 % Polyester 80 % Baumwolle
  • Regel 6: Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt den Multichannel-Händler:innen mit Versand ins Ausland die Etikettierung der Textilien dahingehend zu überprüfen, ob die Materialangaben auch in den Landessprachen der jeweiligen Empfängerländer vorhanden sind und dies ggf. nachzuholen.
  • Regel 7: Wenn Textilerzeugnissen nichttextile Anteile tierischen Ursprungs enthalten, ist es zwingend notwendig, diese unter Verwendung des Hinweises „Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs“ mit anzugeben (betrifft bspw. das Lederlabel an der Jeans oder Knöpfe, die aus Horn bestehen oder auch den Perlmutt-Zierknopf am Minislip).

#10 Fehlende Belehrung über fernabsatzrechtliche Informationspflichten

Für Online-Händler:innen gibt es gemäß § 312a Abs. 2 i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB und § 312a Abs. 1 i.V.m. Art. 246a § 1 EGBGB zahlreiche Informationspflichten. Zu diesen gehören im Besonderen die beiden nachfolgenden Informationspflichten (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB; Art. 246c Nr. 2 EGBGB), welche Bestandteil vieler Abmahnungen sind:

  • Belehrung über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren;
  • Belehrung ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von den Unternehmer:innen gespeichert wird und ob dieser den Kund:innen zugänglich ist

Wenn diese Informationen fehlen, kann der Abmahner argumentieren, ein Verstoß gegen § 3a UWG liege vor.Weise die Verbraucher:innen auf die gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflichten nach dem EGBGB hin. Insbesondere ist hierbei über das gesetzliche Mängelhaftungsrecht und die Vertragstextspeicherung zu informieren! Um sicher auf die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten hinzuweisen, kannst durechtssicheren AGB verwenden. Innerhalb dieser AGB ist es dir möglich, deinen Informationspflichten nachkommen.

Tipp: Wenn du als Multichannel-Händler:in bislang noch keine (sicheren) AGB im Einsatz hast, kannst du hier die abmahnsicheren AGB der IT-Recht Kanzlei beziehen.

Photo by Beatriz Pérez Moya on Unsplash

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